Hinweise

für alle Grundstücksanlieger und Bewirtschafter an

Gewässern II. Ordnung und Verbandsgewässern III. Ordnung

Beschränkung der Anliegergrundstücke zur Durchführung der Gewässerunterhaltung:
Für die maschinelle Gewässerräumung (Mähkorbbagger, Böschungsmäher oder -schlegler) ist ein beidseitig durchgängig befahrbarer Räumstreifen von 5 m Breite (obere Böschungskante bis 5 m ins Anliegergrundstück hinein) entlang der Wasserläufe II. Ordnung zur Durchführung der Verbandsaufgabe unerlässlich.

Grundsätzlich gilt nach § 115 Nieders. Wassergesetz (NWG), § 33 Wasserverbandsgesetz (WVG) und der Satzung des Verbandes (VS), dass die Eigentümer der Anliegergrundstücke verpflichtet sind, die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

Folgende Einschränkungen und Anforderungen sind hier u. a. zu nennen:

  • Abzäunungen von Weidegrundstücken sind 1,0 m von der oberen Böschungsoberkante zu setzen und nicht höher als 1,5 m herzustellen.
  • Bei Querzäunen im Räumstreifen ist eine Durchfahrtsmöglichkeit (Tor, Handgriffe etc.) in einer Mindestbreite von 4 m direkt am Gewässer herzustellen.
  • Bei Ackergrundstücken muss ein 1 m breiter Schutzstreifen (von der oberen Böschungskante aus gesehen) unbeackert bleiben.
  • Bei der Umwandlung von Grünland in Ackerland muss entlang der Wasserläufe  II. Ordnung ein Gewässerrandstreifen von 5 m Breite gemäß § 91a NWG (diese Vorschrift gilt seit 1990) verbleiben.
  • Seitlich einmündende Gräben (nur bei größeren Querschnitten erforderlich) sind im Räumstreifen zu verrohren.
  • Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen darf nicht näher als 5 m bis an das Gewässer heran erfolgen.
  • Die Anlieger haben gemäß NWG die Ablagerung von Räumgut zu dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt.
  • Baufällige und ungenutzte private Brücken und Rohrdurchlässe – insbesondere bei der Behinderung des Wasserabflusses – sind aus dem Gewässerquerschnitt zu beseitigen.
  • Beseitigung von alten Zäunen im Gewässerquerschnitt wegen Behinderung der Gewässerunterhaltung.
  • Dränageausläufe, die in das Gewässerprofil erheblich hineinragen, sind zum Schutze vor Beschädigungen bei der maschinellen Unterhaltung ausreichend zurückzuschneiden.
  • Der Räumstreifen ist durch die Anlieger von Busch- und Baumbewuchs freizuhalten, so dass eine hinderungsfreie Entlangfahrbarkeit gewährleistet wird.

Es wird an die Anliegerschaft appelliert, dass eine hinderungsfreie Entlangfahrbarkeit an den Wasserläufen zu gewährleisten ist.
Hierdurch wird der Umfahrungs- und Entlangfahrungsaufwand bei der maschinellen Gewässerräumung verringert und die Räumpreise werden für die unterhaltungspflichtigen Verbände eher stabil gehalten.
Bei evtl. Rückfragen hierzu kann mit der Geschäftsstelle des Unterhaltungsverbandes gerne Kontakt aufgenommen werden.

So ist es richtig:

Einen Räumstreifen von mindestens 5 m Breite entlang des Wasserlaufes

bei der Beackerung des Anliegergrundstückes frei lassen.

Nur so ist dann ein durchgängig befahrbarer Räumstreifen zum Zwecke der

Gewässerunterhaltung gewährleistet.

Auch so ist es möglich:

Der Querzaun kann mit Handgriffen geöffnet werden, so dass die

Durchgängigkeit mit Räumfahrzeugen wieder hergestellt wird.

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Ebenfalls richtig:

Eine Durchfahrtsmöglichkeit für Räumfahrzeuge beim Querzaun ist durch die 4 m breite Weidehecke direkt am Wasserlauf gegeben!

Sehr gut:

Hier wurde die Viehweide ordnungsgemäß durchgängig und viehkehrend

gegenüber dem Wasserlauf abgezäunt.

Grundsätzlich sollte ein Weidezaun mindestens

1,0 m von der oberen Böschungskante gesetzt werden.

Zum Tränken von Vieh wurde hier eine Saugpumpe installiert.