Begründung:

Der Verband hebt von seinen Mitgliedern gem. § 33 der Verbandssatzung (VS) Beiträge, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind. Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegegenen Grundstücke sind Mitglied im Verband (dingliche Mitgliedschaft) gem. § 64 Abs. 3 Nieders. Wassergesetz in Verbindung mit § 3 VS uns somit nach § 33 VS beitragspflichtig.

Weiterhin sind die Gemeinden Mitglieder, die nach § 64 Abs. 3 NWG anstelle von Einzeleigentümern und den Wasser- und Bodenverbänden Mitglieder des Verbandes geworden sind.

Der Unterhaltungsverband Obere Oste hat entschieden, die Änderungen des NWG vom 25.07.2007 gem. § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abschnitt A, VS, bezüglich der zusätzlichen Erschwernisbeiträge anzuwenden.

Der Verband hebt einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes gem. § 64 Abs. 1, NWG in Verbindung mit § 34 Abschnitt A, VS.

Der Unterhaltungsverband Obere Oste ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Verbandsgebiet befindlichen Gewässer II. Ordnung zu unterhalten (Reinigung, Räumung, Instandhaltung, Pflege etc.)

Die Kosten aus dieser rechtlichen Verpflichtung des Unterhaltungsverbandes müssen durch Beiträge der Mitglieder gedeckt werden.

 

Beitragsgrundlage:

Vorstand und Ausschuss des Verbandes haben in der diesjährigen Sitzung 2024 die Hebesätze für die folgenden Beitragsarten festgesetzt:

  • Flächenbeitrag:        10,10 €/ha
  • Mindestbeitrag:        10,10 €/ha
  • Erschwernisbeitrag:   4,18 € je Einwohner (gemeindliche Mitglieder)
  • Erschwernisbeitrag nach Versiegelung gem. Anlage I zu § 34, Abschn. A, Abs. 4 der VS (Einzelmitgliedschaft)

Die jeweilige Beitragshöhe verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zu dem Verband gehörenden Grundstücke und dem zusätzlichen Erschwernisbeitrag nach Einwohner bzw. der Versiegelungsart.

Veranlagungsgrundlage ist der Katasterstand zum 01. März des Hebejahres.

Spätere Änderungen können erst innerhalb des Folgejahres berücksichtigt werden.

Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat gem. § 36 Abs. 2 VS einen Säumniszuschlag zu zahlen.

Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeit.

Zusätzlich sind Mahn- und Beitreibungskosten zu zahlen.

 

 

Rechtshelfsbelehrung:

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Postfach 2145, 21661 Stade, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in eleftronischer Form erhoben werden.

Bei der Einreichung in elektronischer Form sind besondere Formvorschriften zu beachten: Das Dokument ist u.a. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Signaturgesetz zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht möglich.

Weiteres findet sich auf der Internetseite http://www.justizportal.niedersachsen.de unter „Elektronischer Rechtsverkehr“.

Eine eingelegte Klage befreit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung, da es sich bei dem Beitrag um die Anforderungen öffentlicher Abgaben handelt.

Hinweise:

Alle Änderungen am Grundstück sowie Namen- und Anschriftenänderungen bitte dem Verband mitteilen.

Der Mitgliederbestand kann bei der Geschäftsstelle eingesehen bzw. erfragt werden.